Grundsätzlich muss man einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter nicht Folge leisten. In Deutschland besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einer polizeilichen Vorladung nachzukommen. Es besteht jedoch die Pflicht zu erscheinen, wenn die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht erfolgt (vgl. § 163a Abs. 3 StPO). Wichtige Punkte: Als Beschuldigter hast du das Recht zu schweigen, um dich nicht selbst zu belasten (vgl. § 136 StPO). Ein Nichterscheinen zur polizeilichen Vorladung hat keine unmittelbaren Konsequenzen, kann jedoch dazu führen, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft andere Maßnahmen einleitet (z. B. eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder eine Vorführung per richterlichem Beschluss gemäß § 133 StPO). Als Zeuge kann eine Verpflichtung bestehen, wenn die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgt (vgl. § 161a StPO). Empfehlung: Falls du als Beschuldigter geladen wirst, ist es ratsam, vorab rechtlichen Rat bei einem Anwalt einzuholen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann dich über deine Rechte aufklären und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.
Muss ich einer polizeilichen Vorladung Folge leisten?
