Der Rechtspfleger schreibt mir in einer Zivilsache. Der Mandant hatte Prozesskostenhilfe bekommen und ich war nicht außergerichtlich tätig. War man außergerichtlich tätig, muss man die außergerichtlichen Gebühren teilweise auf die gerichtlichen Gebühren anrechnen, das ist natürlich auch bei der Prozesskostenhilfe so. Deshalb gibt man im Antrag an, dass man nicht außergerichtlich tätig war, wenn man außergerichtlich nichts getan hat.
Der Rechtspfleger will aber trotzdem wissen, ob ich eine Geschäftsgebühr bekommen habe. Aber er fragt das nicht einfach, sondern mit folgendes:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Hinsichtlich Ihres Antrages auf Vergütung vom 28.10.2013 sei bezüglich Nr. 2300 ff RVG wie folgt ausgeführt:
Die Anrechnungsthematik stellt darauf ab, dass der Anwalt eine Erklärung zu der geschäftsgebühr abzugeben hat ob er eine Geschäftsgebühr erhalten hat. Vorsorglich sei hier auf die Kommentierung verwiesen:
Nach einer vermittelnden Auffassung hat § 15 a RVG zwar das geltende Recht geändert. Dennoch findet diese Vorschrift ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Altfälle Anwendung, denn die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG greife hier nicht. geregelt sei in § 60 RVG daher allein das Verhältnis der Rechtsanwalts zu seinem Auftraggeber und nicht das Verhältnis des Mandanten zu einem ersatzpflichtigen Dritten (OLG Dresden Beschl. v. 13.08.2009 – 3 W 793/09, BeckRS 2009, 24025; LG Berlin AGS 2009, 367).
Auch sei auf § 55 V RVG hingewiesen, wonach der Rechtsanwalt Erklärungen abzugeben hat, ob und welche Zahlungen er erhalten hat. Das Gericht hat im Zusammenhang mit der weiteren Vergütung eine mögliche Anrechnung zu prüfen.
Somit ist eine Erklärung über den Erhalt einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abzugeben.
Ich persönlich finde das ja ein wenig umständlich. Er hätte einfach nachfragen können, haben Sie eine Geschäftsgebühr erhalten, wie das andere Rechtspfleger auch machen. Oder er hätte meinen Antrag richtig lesen können, dann hätte er gemerkt, dass ich diese Erklärung längst abgegeben habe. Da mein Antrag aber schon vom 28.10.2013 ist, könnte man auch auf die Idee kommen, es handele sich um eine Verzögerungstaktik.