Facebook-Drohungen rechtfertigen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Beschluss vom 23.04.2013  – 2 UF 254/12 – entschieden, dass auch eine Bedrohung über Facebook eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz rechtfertigt.

Die Antragstellerin und ihr 7-jähriger Sohn leben in Gladbeck. Von der in Oberhaching lebenden Antragsgegnerin wurde die Antragstellerin im dezember 2011 über Facebook als „Mongotochter“ und ihr Sohn als „dreckiger“ Junge beschimpft. Außerdem kündigte die Antragsgegnerin an, den Sohn bzw. ein Mitglied der Familie „kalt zu machen“, der Antragstellerin „auzulauern“ und dem Sohn „einen Stein an den Kopf zu werfen“. Grund hierfür war, dass die Antragsgegnerin annahm, von einem Bruder Antragstellerin betrogen worden zu sein.

Das Familiengericht hat daraufhin der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung Antragstellerin auf mehr als 100 m und der Antragstellerin und deren Sohn auf mehr als 30 m zu nähern. Außerdem wurde ihr jegliche Kontaktaufnahme untersagt.

Das OLG Hamm bestätigte die Anordnung, befristete sie jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis November 2014. Das OLG ging, genau wie das Familiengericht, davon aus, dass die Facebook-Nachrichten rechtswidrige Drohungen seien, da sie  eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise ankündigten, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Auch seien die Drohungen rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- undKontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.

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