Der BGH hat die Verurteilung eines Anwaltes wegen Nötigung durch Mahnschreiben bestätigt

Der Anwalt hatte Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten verschickt. Den Kunden war über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen, was jedoch nicht geschah. Nachdem es zu Rücklastschriften gekommen war, wurde der Anwalt mit der Erstellung von Mahnschreiben beauftragt. Ob der Anwalt wusste, dass die Kunden tatsächlich überhaupt nicht in die Gewinnspielliste eingetragen worden waren, konnte nicht aufgeklärt werden.

Der Gewinnspieleintragungsdienst verschickte die Schreiben selbst an die Kunden, indem lediglich die Namen ausgetauscht wurden. Die Schreiben erweckten jedoch den Eindruck, der Anwalt hätte die Sachverhalte auch inhaltlich geprüft. An wen die Schreiben verschickt wurden oder ob überhaupt Forderungen bestanden, prüfte der Anwalt nicht.
Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 € ein, von denen knapp 140.000 € dem Anwalt zuflossen.
Das Landgericht hat die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes bewertet und den Anwalt wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Anwaltes verworfen. Zwar habe der Anwalt nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Dennoch sei es mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher als verwerflich anzusehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Anwalt mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen habe, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten.

BGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13 – LG Essen

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