Keinen Schadensersatz, man sich die Vorhaut einklemmt

Ein Jugendlicher hatte sich nach übermäßigem Alkoholkonsum die Vorhaut im Hosen-Reißverschluss eingeklemmt und hierfür den Verkäufer des Alkohols auf Schadensersatz  und Schmerzensgeld in Anspruch genommen.

Der 14-jährige Junge hatte in einem Laden große Mengen Alkohol gekauft und mit Freunden getrunken. Nach dem Pinkeln hatte er sich die Vorhaut im Reißverschluss der Hose eingeklemmt. Die Vorhaut musste operativ entfernt werden. Der Junge klagte beim Landgericht Weiden auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Zum einen habe es an einer Ursächlichkeit zwischen der Verletzung und dem Verkauf des Alkohols gefehlt. Zm andern habe zwar ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vorgelegen. Allerdings schütze das Jugendschutzgesetz nur vor Verletzungen, die typischerweise durch den Alkoholgenuss hervorgerufen werden. Und gerade das sei hier nicht der Fall gewesen.

Der Junge legte Berufung ein, jedoch ohne Erfolg. Denn es habe nicht bewiesen werden können, dass der Verkauf des Alkohols für den Verlust der Vorhaut ursächlich gewesen sei. Der Schutzbereich des Jugendschutzgesetzes sei auch nicht betroffen gewesen, da das Jugendschutzgesetz nur Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit schütze, die typische Folgen von Alkoholgenuss sind. Eine Verletzung der Vorhaut trete aber nicht typischerweise nach Alkoholkonsum auf.

 

 

 

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